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B-KUVG § 61. Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen, BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 01.07.1967 bis 31.12.1973

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 61. Bare Leistungen an Stelle von Sachleistungen

Die Versicherungsanstalt kann in der Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Gehalt oder sonstige monatliche Bezüge einen in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, an Stelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 v.H. der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten nicht überschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-76542