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B-KUVG § 58., BGBl. I Nr. 4/2002, gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 58.

(1) Hält sich ein Versicherter im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Sachleistungen vom Dienstgeber. Dies gilt - unbeschadet einer Pflichtversicherung nach § 1 Abs. 1 Z 20 - auch für Angehörige (§ 56), wenn und solange sie sich aus einem der in § 56 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Gründe im Ausland aufhalten.

(2) Der Dienstgeber hat binnen einem Monat den Eintritt des Versicherungsfalles der Versicherungsanstalt mitzuteilen; diese kann die Leistungen auch selbst erbringen.

(3) Die Versicherungsanstalt erstattet dem Dienstgeber höchstens jene Kosten, die ihr bei Inanspruchnahme im Inland erwachsen wären. Für die Unterbringung in einer Krankenanstalt leistet die Versicherungsanstalt einen Pflegekostenzuschuß gemäß § 68a.

(4) Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Abs. 3 durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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