B-KUVG § 57., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 57.

Bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes sind die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nimmt. Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen. (16. Nov., Art. I Z. 8 lit. a und b - ) (12. Nov., Art. I Z. 3 - )

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76542