ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 51. Aufgaben
(1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
1. für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit; (20. Nov., Art. I Z 9 - 1. 7. 1990; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 7 - )
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft; (16. Nov., Art. I Z 4 lit. a - 1. 1. 1988)
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz; (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 8 - )
4. für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation; (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 9 - )
5. für die Gesundheitsförderung. (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 10 - )
(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung
1. Maßnahmen der erweiterten Heilbehandlung (§ 70) und
2. Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 72)
gewährt werden.
(16. Nov., Art. I Z 4 lit. b - ; 20. Nov., Art. I Z 9 - ; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 11 - )
(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Dienstunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.
(4. Nov., Art. I Z 24 - ; 6. Nov., Art. I Z 13 - ; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 12 - 1. 1. 1992)
(4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Dienstunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient. (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 12 - )
(5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 6 000 S gezahlt werden. (16. Nov., Art. I Z 4 lit. c - 1. 1. 1988; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 13 - )
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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