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B-KUVG § 45., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 45.

(1) Die Renten aus der Unfallversicherung werden monatlich im nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Fällt der Auszahlungstermin der genannten Leistungen auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so sind diese Leistungen so zeitgerecht anzuweisen, daß sie an dem diesen Tagen vorhergehenden Werktag dem Rentenbezieher zur Verfügung stehen. Die Versicherungsanstalt kann bei der baren Überweisung die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten vorverlegen. Das Versehrtengeld ist wöchentlich im nachhinein auszuzahlen. Die Satzung kann bestimmen, daß die Auszahlung auch für längere, längstens zwei Wochen betragende Zeiträume im nachhinein vorgenommen wird. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 38 Z. 3) - ; (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 21) - 1. 1. 1997.

(2) Einmalige Geldleistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.

(3) Alle Rentenzahlungen können auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle Schilling gerundet werden. (4. Nov., Art. I Z. 20a - ; 6. Nov., Art. I Z. 12 - )

(4) Auf Verlangen der Versicherungsanstalt haben die Anspruchsberechtigten Lebens- oder Witwen(Witwer)schaftsbestätigungen beizubringen. Solange diese Bestätigungen nicht beigebracht sind, können die Renten zurückgehalten werden. (10. Nov., Art. I Z. 4 - 1. 6. 1981)

(5) Die Renten sind in der Regel über das Postsparkassenamt auszuzahlen. Gebühren für die Zustellung sind von der Versicherungsanstalt zu zahlen. Das gleiche gilt in der Krankenversicherung für die Zustellung der Geldleistungen (der an Stelle von Sachleistungen gewährten Erstattungsbeträge), soweit diese im Wege der Postsparkasse vorgenommen wird. (4. Nov., Art. I Z. 20b - 1. 1. 1973).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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