ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 44.
(1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
1. vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XXI Z 2) - .
2. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XXI Z 3) - .
3. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes). (15. Nov., BGBl. Nr. 115/1986, Art. I Z 3) - ; (BGBl. I Nr. 106/1999, Art. XXI Z 3) - .
(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z 1 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig. (9. Nov., Art. I Z 3) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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