B-KUVG § 44. Aufrechnung, BGBl. Nr. 115/1986, gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 44. Aufrechnung

(1) Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:

1. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;

2. von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).

(2) Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.

(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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