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B-KUVG § 35., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.07.1999 bis 31.07.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 35.

Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

und Auslandsaufenthalt

(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Rentenansprüche ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält. (5. Nov., Art. I Z. 6 - ; 6. Nov., Art. I Z. 9 - )

(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn

1. die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,

2. der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.

(3) Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn

1. durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;

2. die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

a) der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist;

das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;

b) dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.

(4) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 105 Abs. 2) zu. (10. Nov., Art. I Z. 1 - )

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 2 Z. 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist. (7. Nov., Art. I Z. 17 - )

(6) Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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