ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I Umfang der Versicherung
§ 2. Ausnahmen von der Krankenversicherung
(1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
1. Personen, die auf Grund der Vorschriften
a) der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
b) der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
2. Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
4. die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
5. die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 12 genannten Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen;
6. die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes;
7. die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
8. die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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