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B-KUVG § 29., BGBl. Nr. 707/1976, gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 29.

(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung

1. bis zu 25 v.H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v.H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder

2. bis zu 3 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung

überwiesen werden.

(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v.H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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