ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 29.
(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich der Krankenversicherung
1. bis zu 25 v.H. des im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens jedoch 1 v.H. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung oder
2. bis zu 3 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung
überwiesen werden.
(2) Überweisungen nach Abs. 1 Z 1 dürfen nur so weit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres den Betrag von 5 v.T. der Erträge an Beiträgen in der Krankenversicherung nicht übersteigen.
(3) Im Bereich der Unfallversicherung kann die Versicherungsanstalt zur Bildung und Auffüllung des Unterstützungsfonds einen Zuschlag zu den Unfallversicherungsbeiträgen bis zu 2 v.H. dieser Beiträge einheben. Die Höhe des Unterstützungsfonds darf jedoch 5 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres nicht übersteigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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