FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 288. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024
(1) Die §§ 1 Abs. 1 Z 39 und 40, 3 Z 1, 5 Abs. 1 Z 9 und 10, 6 Abs. 1 Z 8 und 9 sowie 84 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 treten rückwirkend mit in Kraft und sind anzuwenden, wenn der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt nach Ablauf des eintrat.
(2) Trat der der in § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 ein, so kann ein Antrag auf Sonderwochengeld nach § 163 oder auf Nachbemessung des Wochengeldes aufgrund § 162 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024 bis gestellt werden. Besteht ein rückwirkender Anspruch auf Sonderwochengeld für Zeiträume, in welchen das Entgelt nach § 14 Abs. 2 MSchG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften fortgezahlt wurde, so ruht das Sonderwochengeld.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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