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B-KUVG § 283. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022, BGBl. I Nr. 179/2022, gültig ab 01.11.2022

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 283. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022

(1) § 135 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 tritt mit in Kraft; § 132 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(2) Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des bei sonstiger Enthebung zu erbringen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-76542

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