FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 283. Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022
(1) § 135 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2022 tritt mit in Kraft; § 132 Abs. 6 Z 5 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter/innen in einen Verwaltungskörper entsendet werden, haben den Nachweis des Besuchs einer regelmäßig vom Dachverband durchzuführenden Informationsveranstaltung für angehende Versicherungsvertreter/innen bis längstens zum Ablauf des bei sonstiger Enthebung zu erbringen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542