FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 282. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
(1) § 258 Abs. 2 Z 1, 2 und Abs. 2a letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 tritt rückwirkend mit in Kraft.
(2) Die §§ 258 Abs. 3e, 275 und 276 samt Überschriften treten rückwirkend mit außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Versicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
(3) Die §§ 261a samt Überschrift sowie 261c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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