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B-KUVG § 27a., BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.2004 bis 30.05.2003

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 27a.

Die Versicherungsanstalt, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. und das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. Die Versicherungsanstalt hat Informationen und Aufklärungen im Sinne des ersten Satzes mit jenen des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen bzw. des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen; Informationen (Aufklärungen) gelten als abgestimmt, wenn sich das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen binnen 48 Stunden nach Zustellung nicht dazu äußert; § 108 BAO gilt entsprechend. Die Versicherungsanstalt ist verpflichtet, in ihren Informations- und Aufklärungsschriften auch fachbezogene Informationen und Aufklärungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu veröffentlichen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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