B-KUVG § 27a., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 27a.

Vergütung für die Mitwirkung an fremden Aufgaben

Soweit die Versicherungsanstalt zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durch Erhebung, Speicherung und Weitergabe von Daten gemäß § 45a des Arbeiterkammergesetzes 1992 verpflichtet ist, gebührt ihr zur Abgeltung der Kosten eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festsetzt.

(BGBl. Nr. 832/1995, Art. VII Z. 2) - 1. 1. 1996.

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