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B-KUVG § 27., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.07.2001 bis 31.07.2001

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

§ 27.

Die Mittel der Kranken- und Unfallversicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung dienen. (7. Nov., Art. I Z. 15 - ; 19. Nov., Art. I Z. 1 - 1. 1. 1990; 20. Nov., Art. I Z. 4) - )

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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