B-KUVG § 26b. Einzahlung der Beiträge, BGBl. Nr. 679/1991, gültig ab 01.01.1992

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung

§ 26b. Einzahlung der Beiträge

Für die Einzahlung der Beiträge nach § 26a gilt § 23 mit der Maßgabe, daß die Beiträge gemäß § 26a Abs. 2 bei der Versicherungsanstalt bis zum 31. März eines jeden Jahres einzuzahlen sind.

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