B-KUVG § 25. Beitragspflicht, BGBl. Nr. 388/1970, gültig von 01.01.1971 bis 31.12.2019
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel
2. UNTERABSCHNITT Mittel der Unfallversicherung
§ 25. Beitragspflicht
Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen in der Unfallversicherung werden, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge der Dienstgeber aufgebracht.
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