FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 255. Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 (43. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit § 158 und der 5. Unterabschnitt des Abschnittes I des Fünften Teiles samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;
2. mit die §§ 1 Abs. 1 Z 5, 6, 20, 22 und 24 bis 38, 1 Abs. 2 Z 1, 4 und 5, 1 Abs. 4a und 6, 2 Abs. 1 Z 2, 4 und 5, 2 Abs. 3, 3 Z 3, 5 Abs. 1 Z 1, 3, 7, 8 und 9, 6 Abs. 1 Z 1, 2, 6, 7 und 8, die Überschrift zu § 7a, die §§ 7a Abs. 2 Z 1, 7b samt Überschrift, die Überschrift zu § 9, die §§ 9 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1, 11 samt Überschrift, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1 Z 2a, 4 und 6, 14 Abs. 1, 17 Abs. 4, 19 Abs. 1 Z 2 und 7, 19 Abs. 6, 20 Abs. 1 bis 1d, 20 Abs. 2a, 20b Abs. 1 und 4, 20d Abs. 3, 22 Abs. 1 bis 1d, 22b Abs. 1, 22c samt Überschrift, 23 Abs. 1, 24b Abs. 1, 3 und 4, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 26a Abs. 1, 26d samt Überschrift, 26e samt Überschrift, 27a samt Überschrift, 27c samt Überschrift, 28 Abs. 2, 29 Abs. 4, die Überschrift zu Abschnitt VI des Ersten Teiles, die §§ 30a samt Überschrift, 30b, 55a Abs. 3, 56 Abs. 9 lit. e, 61a Abs. 1, 64 Abs. 5 und 6, 65a Abs. 5, 70a Abs. 4, 74 Abs. 2, die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes II des Zweiten Teiles, die §§ 84 Abs. 1, 4 und 5, 85a samt Überschrift, 86 samt Überschrift, 93a samt Überschrift, der 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles samt Überschrift, § 119, 127a samt Überschrift, 128 Z 2, 3 und 4, die Abschnitte I und II des Vierten Teiles samt Überschriften, die §§ 150 Abs. 2, 151 samt Überschrift, 151a samt Überschrift, 152 Abs. 3, 153 Abs. 1 und 1a, 153a, der Abschnitt IV des Vierten Teiles samt Überschrift, die §§ 159, 159b sowie 159e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018.
(1a) Die §§ 2 Abs. 1 Z 1, 3 Z 1 sowie der Abschnitt IIa des Vierten Teiles samt Überschrift treten mit Ablauf des außer Kraft.
(1b) Für die Erstattung von Beiträgen, die vor dem entrichtet wurden, ist weiterhin § 24b in der am geltenden Fassung anzuwenden; dies gilt nicht, soweit diese Beiträge zusammen mit Beiträgen, die ab entrichtet wurden, für ein bestimmtes Kalenderjahr entrichtet wurden.
(2) Die zum in Geltung stehenden Gesamtverträge der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Österreichischen Ärztekammer sowie die zum in Geltung stehenden Verträge dieser Versicherungsträger mit den Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen und anderen Vertragspartner/Vertragspartnerinnen zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne des § 128 bzw. der §§ 338 ff. ASVG jeweils für die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau versicherten Personen weiter.
(3) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat bis längstens eine Satzung und eine Krankenordnung zu erlassen, die an die Stelle der von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erlassenen Satzungen bzw. Krankenordnungen treten. Bis zur Erlassung dieser Satzung (Krankenordnung) gelten die Satzungen (Krankenordnungen) der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau weiter.
(4) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ist ab für das Leistungsrecht der nach § 1 Z 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten zuständig und übernimmt ab diesem Zeitpunkt den einschlägigen Rentenstock von der bislang zuständigen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt sind zwecks Zusammenführung beziehungsweise Überführung der Unfallversicherung zur wechselseitigen Verarbeitung von Versicherten- und Vertragspartnerstammdaten und der leistungs-, beitrags- und versicherungsrechtlichen Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO im automationsunterstützten Datenverkehr ermächtigt und verpflichtet. Soweit sich auf Grund der Übernahme dieses Rentenstockes abzüglich der für die genannten Versicherten erzielten Beitragseinnahmen ein Abgang im Rechnungskreis Unfallversicherung für die nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b sowie 35 und 37 pflichtversicherten Personen ergibt, ist dieser aus dem Rechnungskreis Unfallversicherung der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 11, 13, 14 lit. a, 15 bis 17, 19 sowie 21 bis 23 versicherten Personen auszugleichen.
(4a) Zum noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus Anlass eines vermeintlichen Arbeitsunfalles oder einer vermeintlichen Berufskrankheit eines nunmehr nach § 1 Z 31 und 32 in der Unfallversicherung Versicherten fallen mit ausnahmslos in die Zuständigkeit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
(5) Ziel ist es, das Beitrags- und Leistungsrecht innerhalb der Versicherungsanstalt zu vereinheitlichen. Die Versicherungsanstalt hat der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen halbjährlich, beginnend ab , über den Fortgang der Beitrags- und Leistungsvereinheitlichung zu berichten.
(6) Für den Zeitraum vom bis ist in den Überleitungsausschuss bzw. den Verwaltungsrat ein zusätzlicher Versicherungsvertreter/eine zusätzliche Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstnehmer durch die Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft mit beratender Stimme zu entsenden. Diese/r Versicherungsvertreter/in ist zugleich Mitglied der Hauptversammlung.
(7) In folgenden Angelegenheiten ist bis zum die Zustimmung des von der Verkehrs- und Dienstleistungsgewerkschaft entsandten stimmberechtigten Mitgliedes erforderlich:
1. Abschluss von Gesamtverträgen im Sinne des Sechsten Teiles des ASVG;
2. Beschlussfassung über Satzung und Krankenordnung;
3. Erlassung von Richtlinien zur Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
4. Beschlussfassung betreffend die von der ehemaligen Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau gegründeten oder errichteten eigenen Einrichtungen oder Beteiligungen an juristischen und/oder natürlichen Personen.
Hinsichtlich der Z 1 bis 3 gilt dies nur insofern, als Personen aus dem Kreis der ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau betroffen sind.
(7a) § 132 Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist auf Personen, die vor dem als Versicherungsvertreter/innen in einen nach dem genannten Bundesgesetz neu einzurichtenden Verwaltungskörper entsendet werden, so anzuwenden, dass der Nachweis der fachlichen Eignung bis längstens zum Ablauf des bei sonstiger Enthebung nach § 135 Abs. 1 Z 5 zu erbringen ist.
(8) Für Bedienstete der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die am mit einer Funktion nach § 460 Abs. 3a ASVG betraut sind, finden hinsichtlich der Entgeltbedingungen abweichend von § 460 Abs. 3b ASVG die Regelungen des § 36 Abs. 3 DO. A bzw. des § 36 Abs. 2 DO. B sinngemäß Anwendung. Diese Bediensteten dürfen jedoch auch vor Ablauf der Befristung im Rahmen der Organisationsreform mit einem Dienstposten des bereichsleitenden Dienstes oder eines anderen gehobenen Aufgabenfeldes betraut werden.
(9) Sozialversicherungsbedienstete, die sich am in einem aufrechten Dienstverhältnis befanden, dürfen dienstgeberseitig nicht aus dem Grund der Organisationsänderungen durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 gekündigt werden.
(10) Abweichend von § 63 Abs. 4 ist von den nach § 1 Abs. 1 Z 37 Versicherten, die am bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Linien versichert sind, bis zum ein Behandlungsbeitrag nicht zu entrichten.
(11) Abweichend von § 158 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 ist der Abschnitt VII des Achten Teiles des ASVG in der am geltenden Fassung bis zum Ablauf des weiterhin auf die am bestehenden Verwaltungskörper anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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