B-KUVG § 216., BGBl. I Nr. 131/2006, gültig von 28.07.2006 bis 27.07.2006

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 216.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006

(1) Es treten in Kraft:

1. mit § 133 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (Anm.: § 133 wurde nicht novelliert);

2. mit die §§ 20b Abs. 3 Z 2 und 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.

(2) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.

(3) Personen, die nach § 56 Abs. 6 in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .

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