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B-KUVG § 20d. Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben, BGBl. I Nr. 118/2015, gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung

§ 20d. Beiträge für Versicherte, die geringfügige Tätigkeiten ausüben

(1) Versicherte, die auch eine oder mehrere geringfügige Tätigkeiten nach § 1 ausüben, haben hinsichtlich dieser Tätigkeiten einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 4,00% der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 19a.

(2) Beiträge nach Abs. 1 sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Tätigkeiten im Kalendermonat die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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