B-KUVG § 20. Allgemeine Beiträge, BGBl. Nr. 923/1994, gültig von 26.11.1994 bis 31.12.2003

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT IV Aufbringung der Mittel

1. UNTERABSCHNITT Mittel der Krankenversicherung

§ 20. Allgemeine Beiträge

(1) Allgemeiner Beitrag ist ein einheitlicher Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 19). Der Hundertsatz beträgt ab dem Jahre 1992 6,6.

(2) Abweichend von Abs. 1 vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 in den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen ist, um je 0,7 Prozentpunkte; die Verminderung des Beitrages für den Versicherten im Jahr 1992 um 0,7 Prozentpunkte gilt nicht in den Fällen, in denen der Versicherte Anspruch auf eine Pensionsleistung gemäß § 1 Abs. 1 Z 12 oder 14 lit. b hat. In den Fällen, in denen der Beitrag vom Versicherten bzw. Dienstgeber allein zu tragen ist, vermindert sich der Beitrag im Jahr 1992 um 1,4 Prozentpunkte.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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