FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 198.
Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001
(1) Die §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1b und 118a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit in Kraft.
(1a) Die §§ 68 Abs. 3 in der Fassung der Z 1c und 68a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 184 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001 tritt rückwirkend mit in Kraft.
(3) Die §§ 24a und 184 Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Mit Ablauf des treten § 118a und die in § 184 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am geltenden Fassung außer Kraft und in der am in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme der lit. c des § 68 Z 3 und des § 118a - wieder in Kraft.
(5) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 63a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 63 Abs. 4 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Am geltende, nach § 68 Abs. 3 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag - ausgenommen Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz - für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 6 Z. 5)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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