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B-KUVG § 188. Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998, BGBl. I Nr. 142/1998, gültig ab 01.08.1998

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 188. Schlußbestimmung zu Art. 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998

§ 22a und § 26c, jeweils samt Überschrift, sowie § 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit in Kraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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