B-KUVG § 174., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 174.

(1) Die §§ 56 Abs. 3 Z 1, 105 Abs. 3 Z 1, 159d und 171 Abs. 4 treten mit in Kraft.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) § 105 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem vollendet.

(4) § 105 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

(SRÄG 1992, Art. IV Z. 5 - )

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