FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 174.
(1) Die §§ 56 Abs. 3 Z 1, 105 Abs. 3 Z 1, 159d und 171 Abs. 4 treten mit in Kraft.
(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
(3) § 105 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem vollendet.
(4) § 105 Abs. 3 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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