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B-KUVG § 159e. Sprachliche Gleichbehandlung, BGBl. Nr. 23/1994, gültig von 12.01.1994 bis 14.12.2010

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IX

§ 159e. Sprachliche Gleichbehandlung

ABSCHNITT X

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-76542