VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT VI
§ 159. Bedienstete
Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes IX des Achten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß § 460 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch auf den leitenden Angestellten und den leitenden Arzt der Versicherungsanstalt anzuwenden ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542