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B-KUVG § 157. Kosten der Aufsicht, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV Aufsicht des Bundes

§ 157. Kosten der Aufsicht

Die Kosten der vom Bundesminister für soziale Verwaltung als Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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