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B-KUVG § 157. Kosten der Aufsicht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IV Aufsicht des Bundes

§ 157. Kosten der Aufsicht

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten den Versicherungsträger. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Versichertenstand nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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