B-KUVG § 153a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Vermögensverwaltung

§ 153a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.

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