B-KUVG § 153a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen, BGBl. I Nr. 102/2001, gültig von 01.08.2001 bis 30.04.2003

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Vermögensverwaltung

§ 153a. Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.

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