B-KUVG § 153., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Vermögensverwaltung

§ 153.

Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist. Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, fallen nicht unter die Genehmigungspflicht.

(6. Nov., Art. I Z. 51 - ; 16. Nov., Art. I Z. 22 - ; 18. Nov., Art. I Z. 3 - ).

(23. Nov., Z. 12 - ).

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAA-76542