B-KUVG § 15. Meldung der Leistungsempfänger, BGBl. Nr. 200/1967, gültig ab 01.07.1967

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht

§ 15. Meldung der Leistungsempfänger

Die Leistungsempfänger sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.

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