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B-KUVG § 144. Aufgaben der Generalversammlung, BGBl. Nr. 23/1994, gültig von 12.01.1994 bis 31.12.2019

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 144. Aufgaben der Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:

1. die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2. die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;

3. die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;

4. die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;

5. die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die die Versicherungsanstalt gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

6. die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.

(2) Über die im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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