ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 13. Dienstgeber
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
1. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Versicherten die Körperschaft, die den Bediensteten angestellt hat;
2. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 2, 4 und 5 genannten Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, bei den in § 1 Abs. 1 Z. 14 lit. a genannten Versicherten die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft;
3. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 3 genannten Versicherten der Bund;
4. bei den in § 1 Abs. 1 Z. 7, 12 und 14 lit. b genannten Versicherten die Körperschaft beziehungsweise die Einrichtung, die die dort bezeichneten Pensionsleistungen gewährt;
5. bei den nach § 4 durch Verordnung einbezogenen Versicherten die Einrichtung, die mit dem Versicherten den Dienstvertrag abgeschlossen hat, beziehungsweise die Einrichtung, die den Ruhe(Versorgungs)bezug gewährt.
(2) Die dem Dienstgeber obliegenden Pflichten hat bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z 8, 9, 10 lit. a, 11, 15 und 16 genannten Versicherten der Bund bzw. das Land, dessen Landtag, Landesregierung oder Landes(Stadt)schulrat der Versicherte angehört, bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Versicherten die Gemeinde, deren Gemeindevertretung der Versicherte angehört bzw. in der er als Ortsvorsteher (Ortsvertreter) tätig ist, und bezüglich der in § 1 Abs. 1 Z. 13 genannten Versicherten die in Betracht kommende Dienststelle für Bewährungshilfe bzw. die in Betracht kommende private Vereinigung, der die Führung der Bewährungshilfe übertragen ist, zu erfüllen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
LAAAA-76542