VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT I Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
§ 139. Generalversammlung
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt 60.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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