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B-KUVG § 135., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

§ 135.

Enthebung von Versicherungsvertretern

(Stellvertretern)

(1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:

1. wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Entsendung ausschließen würden;

2. wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;

3. wenn er seit mehr als drei Monaten nicht mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört, für die er entsendet wurde oder wenn er sich seit dieser Zeit im Ruhestand befindet;

4. wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung auf einen in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund beantragt;

5. wenn einer der im § 132 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.

Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist, sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entsendung berechtigt war, die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.

(2) Die Enthebung des Obmannes, der Vorsitzenden der Kontrollversammlung und der Landesstellenausschüsse sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder (Stellvertreter) der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.

(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) nach Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die entsendeberechtigte Stelle (§ 133) zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig.

(5) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers bei der Versicherungsanstalt (§ 139 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.

(6) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.

(7) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.

(1. Nov., Art. I Z. 12 - ; 3. Nov., Art. I Z. 12 lit. a - ; 6. Nov., Art. I Z. 41 - ; 9. Nov., Art. I Z. 12 lit. a bis lit. g - ; 11. Nov., Art. I Z. 13 - ; 20. Nov., Art. I Z. 18 - ).

(23. Nov., Z. 7 - ).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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