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B-KUVG § 133., BGBl. Nr. 200/1967, gültig von 31.08.2002 bis 31.08.2002

VIERTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau

§ 133.

(1) Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entsenden. Die entsendeberechtigten Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes einzuholen, welche dieser im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft zu erstatten hat. Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber sind für Landesstellenausschüsse vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Dienstgebervertreter. Bei der Entsendung ist auf die fachliche Eignung Bedacht zu nehmen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung der Versicherungsanstalt ist unzulässig. (24. Nov., BGBl. Nr. 414/1996, Z. 43) - .

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat, sofern er nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 2 ist den entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu entsenden. Der entsendete Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus seinem Amt aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu entsenden. Bis zur Entsendung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz. Ist die Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters). (9. Nov., Art. I Z. 11 lit. a und lit. b - ; 20. Nov., Art. I Z. 17 - ).

(23. Nov., Z. 7 und Ü.§ 176 Abs. 2 letzter Satz - ).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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