ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 12. Meldung von Änderungen
(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während des Bestandes der Versicherung jede für diese bedeutsame Änderung im Dienstverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Gehaltsanspruches, Antritt und Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, binnen einer Woche der Versicherungsanstalt zu melden. (3. Nov., Art. I Z 5 - )
(2) Die Versicherungsanstalt kann mit dem Dienstgeber (§ 13) ein schriftliches Übereinkommen treffen, wonach er an Stelle der in Abs. 1 vorgeschriebenen Meldungen Listen an den Zahltagen oder nach Ablauf eines jeden Kalendermonates vorlegt. Die Versicherungsanstalt kann für diese Listen Vordrucke auflegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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