DRITTER TEIL Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu den Trägern der Sozialhilfe# Schadenersatz und Haftung# Beziehungen zu den Vertragspartnern# Verfahren
ABSCHNITT IV Verfahren
§ 129. Verfahren
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter - ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z 1 lit. b - jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist. (BGBl. Nr. 104/1985, § 99 Z 6 - ; 6. Nov., Art. I Z 38 - )
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542