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B-KUVG § 12. Meldung von Änderungen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht

§ 12. Meldung von Änderungen

(1) Die Dienstgeber (§ 13) haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede bedeutsame Änderung im Beschäftigungsverhältnis, die nicht von der Meldung nach Abs. 2 umfasst ist, innerhalb von sieben Tagen der Versicherungsanstalt zu melden. Jedenfalls zu melden ist der Wechsel des Abfertigungssystems nach § 47 BMSVG oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften.

(2) Die Dienstgeber haben vor der Einzahlung der Beiträge die monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge für jede versicherte Person zu melden. Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung endet mit dem letzten Tag der Einzahlungsfrist.

(3) Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 ist für die Dienstgeber der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 37 Versicherten § 34 ASVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt entsprechend für bei diesen Dienstgebern beschäftigte Lehrlinge und Dienstnehmer nach § 1 Abs. 6.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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