ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT III Meldungen und Auskunftspflicht
§ 11. An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542