ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Unfallversicherung
2. UNTERABSCHNITT Leistungen
§ 114a. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)rente nach den §§ 112 und 113 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/Partnerinnen mit Ausnahme des § 113 Abs. 7 lit. d sublit. bb sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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LAAAA-76542