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AZG § 9., BGBl. I Nr. 46/1997, gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 9.

(1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

(2) Die Tagesarbeitszeit darf im Falle des § 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) zehn Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 3 (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 6 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten) und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf in den Fällen der §§ 4c (Dekadenarbeit) und 14 Abs. 2 (Verlängerung der Arbeitszeit für Lenker) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der §§ 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf) und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(4) (Anm.: Abs. 4 tritt mit in Kraft)

(5) (Anm.: Abs. 5 tritt mit in Kraft)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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