AZG § 9., BGBl. I Nr. 8/1997, gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 9.

(1) Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

(2) Die Tagesarbeitszeit darf in den Fällen der § 4a (Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 3 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), 8 Abs. 2 und 5 (Vor- und Abschlußarbeiten), 16 Abs. 2 bis 5 (Verlängerung der Einsatzzeit) und 18 Abs. 2 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) zehn Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

(3) Die Wochenarbeitszeit darf im Falle des § 4c (Dekadenarbeit) 50 Stunden überschreiten und in den Fällen der § 4a Abs. 4 (Schichtarbeit), 5 (Arbeitsbereitschaft), 5a (besondere Erholungsmöglichkeiten), 7 Abs. 2 bis 5 (erhöhter Arbeitsbedarf), und 18 Abs. 3 (Betriebe des öffentlichen Verkehrs) 50 Stunden insoweit überschreiten, als dies nach diesen Bestimmungen zulässig ist.

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