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AZG § 7., BGBl. Nr. 461/1969, gültig von 05.01.1970 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 7.

Verlängerung der Arbeitszeit bei Vorliegen eines höheren

Arbeitsbedarfes

(1) Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes kann die Arbeitszeit unbeschadet der Bestimmungen des § 8 über die nach den §§ 3 bis 5 zulässige Dauer um fünf Überstunden in der einzelnen Woche und darüber hinaus um höchstens sechzig Überstunden innerhalb eines Kalenderjahres verlängert werden. Wöchentlich sind jedoch nicht mehr als zehn Überstunden zulässig. Die Tagesarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Unbeschadet der nach Abs. 1 erster Satz zulässigen Überstunden können durch Kollektivvertrag bis zu fünf weitere Überstunden, für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen sowie Kutscher, für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, im Verkehrswesen sowie in bestimmten Arten oder Gruppen von Betrieben, in denen ähnlich gelagerte Verhältnisse vorliegen, jedoch bis zu zehn weitere Überstunden wöchentlich zugelassen werden. Dabei kann das Ausmaß der wöchentlichen Überstunden abweichend von Abs. 1 zweiter Satz festgelegt werden.

(3) Wenn in den Fällen des § 5 von der dort vorgesehenen Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Verlängerung der Wochenarbeitszeit nicht oder nur zum Teil Gebrauch gemacht wurde, kann durch Kollektivvertrag ein höheres als das nach Abs. 1 zulässige Ausmaß an Überstunden zugelassen werden. Die Tagesarbeitszeit darf in diesen Fällen jedoch dreizehn, für Arbeitnehmerinnen zehn Stunden, und die Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreiten.

(4) Wurde die Wochenarbeitszeit auf Grund einer Bewilligung des Arbeitsinspektorates gemäß § 5 Abs. 2 verlängert, so sind die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Überstunden nur insoweit zulässig, als die Tagesarbeitszeit dreizehn, für Arbeitnehmerinnen zehn Stunden, und die Wochenarbeitszeit sechzig Stunden nicht überschreitet.

(5) Das Arbeitsinspektorat kann bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine über das Ausmaß der Abs. 1 bis 3 hinausgehende Arbeitszeitverlängerung bewilligen. Eine Tagesarbeitszeit über zehn Stunden kann das Arbeitsinspektorat jedoch nur zulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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