AZG § 6., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 6.

(1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder

a) die Grenzen der nach den § 3 oder 5 zulässigen wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten werden oder

b) die täglich Normalarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung dieser wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß den § 3 bis 5 und 18 Abs. 2 ergibt.

(1a) Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

(2) Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn diese nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugelassen ist und berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

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