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AZG § 5., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 5.

(1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer bis auf zwölf Stunden und für Arbeitnehmerinnen bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn

1. der Kollektivvertrag dies zuläßt und

2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.

(1a) Abweichend von Abs. 1 kann durch Kollektivvertrag die tägliche Normalarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen,

1. die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen oder gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind und die einer kontinuierlichen Betreuung bedürfen, oder

2. die bei Krankentransporten und Blutspendediensten beschäftigt sind,

bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden.

(2) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 1a zulassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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