AZG § 4a., BGBl. Nr. 446/1994, gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997

ABSCHNITT 2 Arbeitszeit

§ 4a.

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnusses darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt die Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

(2) Der Kollektivvertrag kann eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines Schichtturnusses bis auf 42 Stunden zulassen, wenn die Wochenarbeitszeit innerhalb eines vom Kollektivvertrag festgelegten Zeitraumes im Durchschnitt die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 nicht überschreitet.

(3) Bei Arbeiten, die werktags und sonntags einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtwechsel erfordern, kann die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden,

1. am Wochenende (Beginn der Nachtschicht zum Samstag bis zum Ende der Nachtschicht zum Montag), wenn dies durch Betriebsvereinbarung geregelt ist, oder

2. wenn dies mit einem Schichtwechsel in Verbindung steht.

(4) Der Kollektivvertrag kann in den Fällen des Abs. 3 zulassen, daß die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt wird.

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